Home
Übersicht
| |
Vaterschaft Rechte Vaterschaftstests Rechtsprechung Anfechtung
der Vaterschaft |
|
1. Rechte leiblicher
Väter
Der Bundesgerichtshof hat 2007 diesen Fall entschieden:
Weil eine Mutter bereits in eine Adoption des Kindes eingewilligt
hatte, ruhte ihre elterliche Sorge. Danach hing der Antrag des Vaters nach
§ 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr von ihrer Zustimmung ab. In solchen Fällen
ist nach dem BGH dem Begehren des Vaters, ihm die elterliche Sorge nach §
1672 Abs. 1 BGB allein zu übertragen, aus verfassungsrechtlichen Gründen
unter weniger strengen Voraussetzungen zu entsprechen. Dem Elternrecht des
Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG steht dann kein Grundrecht der Mutter von
gleichem Rang entgegen. Das Elternrecht des Vaters konkurriert aber mit
den Grundrechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, die
dem Elternrecht aber nicht entgegenstehen müssen. Die Vorschrift des §
1672 Abs. 1 BGB ist für solche Fälle verfassungsgemäß dahin
auszulegen, dass dem Antrag des Vaters stattzugeben ist, wenn die Übertragung
der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Wie immer
ist das Kindeswohl als oberstes Rechtsgut zu beachten.
|
Der Bundesgerichtshof
hat schon 2002 die Rechtsposition leiblicher Väter gestärkt,
die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben. Der BGH wies
einen Streit wegen des Umgangsrechts an das Kammergericht Berlin zurück
und erläuterte, dass der Vater auch dann eine enge Bezugsperson
sei, wenn er die Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe. Im konkreten Fall wollte ein Vater den
Umgang mit seiner neunjährigen Tochter, die bei der Mutter und deren
Ehemann lebt. Der Kläger hatte 1995 ein Verhältnis mit der Frau
angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert.
Mehr als ein Jahr hatte der Kläger sogar mit Mutter und Kind in einer
Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen
- bis die Mutter ihm den Umgang untersagen ließ.
Das Kammergericht hatte den Umgang mit
dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht
Vater im rechtlichen Sinne sei. Der BGH bezog sich dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1.
April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben,
sofern es dem Wohl des Kindes dient.
Dies sei in der Regel dann
anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob
der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, konnte der BGH allerdings
nicht entscheiden und verwies den Fall wieder an das KG Berlin
Interessant ist folgender Hinweis des BGH:
Das Gesetz beschränke sich nicht auf aktuelle
Bezugspersonen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April
2003 entschieden, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem
Kind auch dann zustehen kann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann
verheiratet ist und es dem Kindeswohl dient.
Neuere
Rechtsprechung: Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater
hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und
dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres
Band besteht (OLG Karlsruhe - 2 UF 206/06).
Weiter geht es hier
- Aktuelles - Rechtsprechung >>
|
Bundesverfassungsgericht
vom 29. November 2005 – 1 BvR 1444/01 Die Verfassungsbeschwerde
des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen
Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter war erfolgreich.:
"Nach § 1748 Abs. 4 BGB kann die Einwilligung eines zu keinem
Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen
Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden, als dies bei den
übrigen Vätern der Fall ist. Gleichwohl ist die Regelung mit dem
Gleichheitssatz vereinbar, da die Norm einer verfassungskonformen
Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung verhindern kann.
Wie schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 2005
festgestellt hat, erfordert die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
der Interessen von Vater und Kind, bei der Entscheidung über eine
beantragte Adoption nur dann von einem „unverhältnismäßigen
Nachteil“ i.S. des § 1748 Abs. 4 BGB auszugehen, wenn die Adoption für
das Kind einen so erheblichen Vorteil hat, dass ein sich verständig um
das Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes
nicht bestehen würde. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass
auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob ein
gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe
den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses
gehindert hätten. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof insoweit geklärt,
dass § 1748 Abs. 4 BGB (ebenso wie dies in den übrigen Fällen der
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils erforderlich ist) eine Berücksichtigung
des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit hat der Bundesgerichtshof dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abwägung zwischen den Interessen
des Kindes und denen des Vaters Rechnung getragen. Auf diese Weise wird
eine wesentliche Ungleichbehandlung von nichtsorgeberechtigten
nichtehelichen Vätern und den übrigen Vätergruppen vermieden."
(Aus der Pressemitteilung). |
2.
Vaterschaftsteste - Rechtsprechung |
Ein
mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht
gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu
unterziehen (OLG Zweibrücken 2 WF 159/04). Eine solche Untersuchung
ist ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen. Es kann kein gerichtlicher Zwang auf ihn ausgeübt werden,
weil es bisher dafür an einer gesetzlichen Regelung fehlt. |
Kann
sich ein Verwandter wehren, sich einem solchen Test zur Feststellung eines
verstorbenen mutmaßlichen Vater zu unterziehen?
Wird in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
nach einem verstorbenen Mann die erforderliche Erstellung eines Gutachtens
unter Einbeziehung eines Abkömmlings des Verstorbenen angeordnet, kann
dieser nach dem OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 den
Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung weder auf die wahrscheinlichen
finanziellen Auswirkungen einer Vaterschaftsfeststellung
(Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter als Witwe) stützen noch
darauf, dass der volljährige Antragsteller bereits zu Lebzeiten des
Verstorbenen ausreichend Zeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren
einzuleiten, dies aber aus familiären Rücksichten unterlassen habe.
|
BGH
aktuell: Heimliche Vaterschaftstests sind vor Gericht als Beweismittel
unzulässig.
Männer können ihre Vaterschaft nicht
unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen,
die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken. (Aktenzeichen: XII ZR 60/03 u.
227/03 vom 12. Januar 2005). Nach den Worten des BGH-Familiensenats
verstößt die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen
Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf
"informationelle Selbstbestimmung", also die Befugnis, selbst
über die Verwendung persönlicher Daten zu verfügen. Das Interesse des
Mannes, Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu erlangen, sei
nicht vorrangig zu schützen. Damit sind heimliche
Tests rechtswidrig und dürften vor Gericht nicht
verwendet werden. Heimliche Tests dürfen danach auch nicht dazu genutzt
werden können, um ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft überhaupt
in Gang zu setzen. Die Gerichte lassen ohnehin den bloßen Hinweis auf
mangelnde Ähnlichkeit nicht genügen. Kann der Mann dagegen belegen, dass
die Frau in der fraglichen Zeit mit anderen Männern intim war, ist eine
Anfechtung möglich. In solchen Prozessen holen die Gerichte dann ein
Abstammungsgutachten ein.
|
3.
Anfechtung der Vaterschaft - Rechtsprechung |
Zunächst ein Blick in das Gesetz:
§ 1592 BGB Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung
gerichtlich festgestellt ist.
§ 1594 BGB
(1) Die Rechtswirkungen der
Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst
von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung
wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der
Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen
Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist
schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
|
Die
Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor
der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden
ist.
Vgl. zur Anfechtung der Vaterschaft OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.1999 - 11 WF 552/99 - zu den §§ 1592, 1600, 1600 b BGB
Leitsätze:
1. Aus § 1600
b BGB ergibt sich nicht nur die Anfechtungsfrist für die Nichtehelichkeit von Kindern,
sondern auch das Erfordernis einer schlüssigen Ehelichkeitsanfechtungsklage.2. Eine solche Klage ist nur schlüssig, wenn Umstände vorgetragen werden,
welche Zweifel an der Ehelichkeit erwecken und die Möglichkeit der nichtehelichen
Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen.
Der Kläger war
zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes
verheiratet. Nach der Scheidung der Ehe wollte der Kläger die Ehelichkeit des
Kindes anfechten.
Dieses Begehren hat nach dem Gericht keinen Erfolg, da die Anfechtungsfrist abgelaufen
sei. Nach § 1592 Nr.1 BGB gilt der Kläger als Vater des Beklagten, da er mit dessen
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. Die Berechtigung des Klägers zur
Beseitigung der Ehelichkeit des Kindes nach § 1600 BGB ist wegen der Versäumung der
Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB nicht mehr gegeben. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der
Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen, nicht aber vor der Geburt des Kindes.
Dabei muss der Kläger sichere Kenntnis von den Umständen haben, die einen objektiven
Verdacht begründen, dass das Kind nicht vom Anfechtenden abstammt. Auch diese
Voraussetzungen ergeben sich aus § 1600 b BGB. Anderenfalls könne der Nichtvater
ohne zeitliche Begrenzung seine Vaterschaft bestreiten (Nach FamRZ 2000, 1032).
|
Weiter
zu
§ 1598a BGB >>
|
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung bzw. Grundstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch
schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen
besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für
einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht,
die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo
man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
Top |
|