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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Vaterschaft

Rechte

Vaterschaftstests

Rechtsprechung

Anfechtung der Vaterschaft

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1. Rechte leiblicher Väter

Der Bundesgerichtshof hat 2007 diesen Fall entschieden: Weil eine  Mutter bereits in eine Adoption des Kindes eingewilligt hatte, ruhte ihre elterliche Sorge. Danach hing der Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr von ihrer Zustimmung ab. In solchen Fällen ist nach dem BGH dem Begehren des Vaters, ihm die elterliche Sorge nach § 1672 Abs. 1 BGB allein zu übertragen, aus verfassungsrechtlichen Gründen unter weniger strengen Voraussetzungen zu entsprechen. Dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG steht dann kein Grundrecht der Mutter von gleichem Rang entgegen. Das Elternrecht des Vaters konkurriert aber mit den Grundrechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, die dem Elternrecht aber nicht entgegenstehen müssen. Die Vorschrift des § 1672 Abs. 1 BGB ist für solche Fälle verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass dem Antrag des Vaters stattzugeben ist, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Wie immer ist das Kindeswohl als oberstes Rechtsgut zu beachten.

Der Bundesgerichtshof hat schon 2002 die Rechtsposition leiblicher Väter gestärkt, die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben. Der BGH wies einen Streit wegen des Umgangsrechts an das Kammergericht Berlin zurück und erläuterte, dass der  Vater auch dann eine enge Bezugsperson sei, wenn er die Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe. Im konkreten Fall wollte ein Vater den Umgang mit seiner neunjährigen Tochter, die bei der Mutter und deren Ehemann lebt. Der Kläger hatte 1995 ein Verhältnis mit der Frau angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte der Kläger sogar mit Mutter und Kind in einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen - bis die Mutter ihm den Umgang untersagen ließ.

Das Kammergericht hatte den Umgang mit dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht Vater im rechtlichen Sinne sei. Der BGH bezog sich dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. 

Dies sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, konnte der BGH allerdings nicht entscheiden und verwies den Fall wieder an das KG Berlin

Interessant ist folgender Hinweis des BGH: Das Gesetz beschränke sich nicht auf aktuelle Bezugspersonen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2003 entschieden, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann zustehen kann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und es dem Kindeswohl dient.

Neuere Rechtsprechung: Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht (OLG Karlsruhe - 2 UF 206/06).

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Bundesverfassungsgericht vom 29. November 2005 – 1 BvR 1444/01 Die Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter war erfolgreich.: "Nach § 1748 Abs. 4 BGB kann die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist. Gleichwohl ist die Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da die Norm einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung verhindern kann. Wie schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 2005 festgestellt hat, erfordert die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Interessen von Vater und Kind, bei der Entscheidung über eine beantragte Adoption nur dann von einem „unverhältnismäßigen Nachteil“ i.S. des § 1748 Abs. 4 BGB auszugehen, wenn die Adoption für das Kind einen so erheblichen Vorteil hat, dass ein sich verständig um das Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof insoweit geklärt, dass § 1748 Abs. 4 BGB (ebenso wie dies in den übrigen Fällen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils erforderlich ist) eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit hat der Bundesgerichtshof dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters Rechnung getragen. Auf diese Weise wird eine wesentliche Ungleichbehandlung von nichtsorgeberechtigten nichtehelichen Vätern und den übrigen Vätergruppen vermieden." (Aus der Pressemitteilung). 
2. Vaterschaftsteste - Rechtsprechung
Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen (OLG Zweibrücken 2 WF 159/04). Eine solche Untersuchung ist ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Es kann kein gerichtlicher Zwang auf ihn ausgeübt werden, weil es bisher dafür an einer gesetzlichen Regelung fehlt.
Kann sich ein Verwandter wehren, sich einem solchen Test zur Feststellung eines verstorbenen mutmaßlichen Vater zu unterziehen? 

Wird in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach einem verstorbenen Mann die erforderliche Erstellung eines Gutachtens unter Einbeziehung eines Abkömmlings des Verstorbenen angeordnet, kann dieser nach dem OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 den Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung weder auf die wahrscheinlichen finanziellen Auswirkungen einer Vaterschaftsfeststellung (Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter als Witwe) stützen noch darauf, dass der volljährige Antragsteller bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend Zeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren einzuleiten, dies aber aus familiären Rücksichten unterlassen habe.

BGH aktuell: Heimliche Vaterschaftstests sind vor Gericht als Beweismittel unzulässig.

Männer können ihre Vaterschaft nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken. (Aktenzeichen: XII ZR 60/03 u. 227/03 vom 12. Januar 2005). Nach den Worten des BGH-Familiensenats verstößt die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung", also die Befugnis, selbst über die Verwendung persönlicher Daten zu verfügen. Das Interesse des Mannes, Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu erlangen, sei nicht vorrangig zu schützen. Damit sind heimliche Tests rechtswidrig und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Heimliche Tests dürfen danach auch nicht dazu genutzt werden können, um ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft überhaupt in Gang zu setzen. Die Gerichte lassen ohnehin den bloßen Hinweis auf mangelnde Ähnlichkeit nicht genügen. Kann der Mann dagegen belegen, dass die Frau in der fraglichen Zeit mit anderen Männern intim war, ist eine Anfechtung möglich. In solchen Prozessen holen die Gerichte dann ein Abstammungsgutachten ein.

3. Anfechtung der Vaterschaft - Rechtsprechung 
Zunächst ein Blick in das Gesetz: 
§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.  der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.  der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.  dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung
    gerichtlich festgestellt ist.

§ 1594 BGB

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

Vgl. zur Anfechtung der Vaterschaft OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.1999 - 11 WF 552/99 - zu den §§ 1592, 1600, 1600 b BGB

Leitsätze:

1. Aus § 1600 b BGB ergibt sich nicht nur die Anfechtungsfrist für die Nichtehelichkeit von Kindern, sondern auch das Erfordernis einer schlüssigen Ehelichkeitsanfechtungsklage.

2. Eine solche Klage ist nur schlüssig, wenn Umstände vorgetragen werden, welche Zweifel an der Ehelichkeit erwecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes verheiratet. Nach der Scheidung der Ehe wollte der Kläger  die Ehelichkeit des Kindes anfechten. Dieses Begehren hat nach dem Gericht keinen Erfolg, da die Anfechtungsfrist abgelaufen sei. Nach § 1592 Nr.1 BGB gilt der Kläger als Vater des Beklagten, da er mit dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. Die Berechtigung des Klägers zur Beseitigung der Ehelichkeit des Kindes nach § 1600 BGB ist wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB nicht mehr gegeben.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen, nicht aber vor der Geburt des Kindes. Dabei muss der Kläger sichere Kenntnis von den Umständen haben, die einen objektiven Verdacht begründen, dass das Kind nicht vom Anfechtenden abstammt. Auch diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 1600 b BGB. Anderenfalls könne der Nichtvater  ohne zeitliche Begrenzung seine Vaterschaft bestreiten (Nach FamRZ 2000, 1032).

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